Wenn der vor Baubeginn abgeschlossene Kauf- und Werkvertrag bezüglich einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung eine eigene Klausel zur Regelung sämtlicher Änderungen der Bauausführung auf Wunsch des Erwerbers vor Übergabe des Objekts, unter anderem eine ausdrückliche Regelung zur Übernahme von Mehrkosten und ein Verbot der Ausführung von Arbeiten durch den Erwerber selbst oder von ihm direkt beauftragte Handwerker enthält, führen die später tatsächlich vereinbarten, vom Veräußerer durchgeführten und abgerechneten Sonderwünsche des Käufers zu zusätzlichen Leistungen i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Für diese Leistungen ist dann Grunderwerbsteuer in einem selbstständigen Steuerbescheid festzusetzen, der neben den den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Grunderwerbsteuerbescheid tritt. So entschied das Finanzgericht Bremen (Az. 2 K 77/21).
Eine Leistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG müsse mit dem früheren Grundstückserwerb in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, wenn sie zur Gegenleistung für diesen Erwerbsvorgang gehören soll. Ein derartiger rechtlicher Zusammenhang bestehe, wenn sich bereits aus dem ursprünglichen Vertrag, also dem Kaufvertrag oder Kauf- und Werkvertrag, – sei es unmittelbar oder über allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Treu und Glauben) – ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung ableiten lässt.
Eine zusätzliche Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sei in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlichen Gegenleistung eingetreten sei. Auf die Zeitpunkte der Erfüllung der Gegenleistung oder der hierfür zu erbringenden Leistung komme es hingegen nicht an.
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