Die Masernschutzimpfung ist Voraussetzung für den Besuch einer Kita. Liegt eine Impfunverträglichkeit vor, muss sie mit einem Attest nachgewiesen werden, welches durch eine tatsächliche diagnostische Abklärung begründet wird. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 12 B 1277/21)
Eltern hatten für ihren dreijährigen Sohn einen Kitaplatz erhalten. Sie wiesen jedoch weder eine Masernschutzimpfung nach noch legten sie ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Gegenanzeige vor. Sie gaben an, eine Impfung komme wegen verschiedener Allergien, unter anderem gegen einige Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung nicht in Frage. Vor Gericht wollten sie erreichen, dass ihr Sohn die Kita besuchen dürfte.
Das Gericht entschied im Eilverfahren, dass das vorgelegte Attest keine Kontraindikation belege. Dort sei die Rede von einem Bericht der Eltern über Allergien ihres Sohnes gegen verschiedene Impfungen. Es werde nicht dargelegt, worauf die Einschätzung der Eltern beruhe und ob der Verdacht auf eine Überempfindlichkeit gegen die Masernimpfung weiter abgeklärt worden sei. Auch eine nachfolgende ärztliche Bescheinigung einer Uniklinik besagte, dass die angebliche Impfunverträglichkeit tatsächlich lediglich auf den Angaben der Eltern beruhe. Eine Abklärung sei mit einem sog. Pricktest möglich. Dieser habe hier nicht vorgelegen.
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