Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, geltende Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG anwendbar ist, wenn der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation bezieht, aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zwar nicht der deutschen Einkommensteuer, wohl aber einer internen Steuer dieser Organisation unterliegt und die Organisation von ihren Arbeitnehmern Beiträge zu einem eigenen Sozialversicherungssystem erhebt (Az. X R 17/22).
Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland habe, von der Einrichtung Arbeitslohn beziehe, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei sei, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die an die Organisation gezahlten Renten- und Krankenversicherungsbeiträge können auch nicht im Rahmen des ‑ für den steuerfreien Arbeitslohn geltenden ‑ Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes als Abzugsposten berücksichtigt werden.
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